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Von A bis Z

Arbeits­strafrecht

Dem Arbeitsstrafrecht werden verschiedenste Tatbestände zugeordnet, die an Arbeitgeberpflichten zum Arbeits- und Arbeitnehmerschutz anknüpfen. Hinzu kommen Normen zum Schutz der Betriebsverfassungsorgane sowie der Sanktionierung bei Verstößen gegen den Arbeitnehmerdatenschutz.

Vor allem aber zählen Delikte wie das Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), die Verkürzung von Lohnsteuern, Schwarzarbeit und sämtliche Formen der illegalen Beschäftigung dazu. Im Fokus der Strafverfolgungsbehörden stehen seit Jahren Verstöße gegen das AÜG (illegale Arbeitnehmerüberlassung, Abschluss von Scheinwerkverträgen), Statusverfehlungen bei Beauftragung von Soloselbständigen (Scheinselbständigkeit), Verstöße gegen das AEntG (Nichteinhaltung von Mindestarbeitsbedingungen oder des branchenspezifischen Mindestlohns, Entsenderecht), SchwarzArbG (Schwarzarbeit, Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder Aufenthaltstitel etc.) und des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Für das Handwerk sind Verstöße gegen handwerks- oder gewerberechtliche Vorgaben (§ 8 SchwarzArbG, §§ 117, 118 HwO) relevant.

Verschärfung der Gesetz­gebung in 2019

Mit der erneuten Verschärfung des SchwarzArbG Mitte 2019 und der erheblichen Ausweitung von Prüfungs- und Ermittlungsbefugnissen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt hin zum Aufbau der FKS als „Finanzpolizei“ vollzogen, der nun sogar Kompetenzen einer „kleinen Staatsanwaltschaft“ eingeräumt sind. Mit der Schaffung eines neuen Bußgeldtatbestandes bei leichtfertiger (also grob fahrlässiger) Verwirklichung des § 266a StGB in § 8 Abs. 3 SchwarzArbG wird eine Verlagerung von Fällen von den (Schwerpunkt)Staatsanwaltschaften hin zu den Hauptzollämtern einhergehen.

Die Praxis muss zeigen, ob die zu begrüßende Änderung der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des BGH zum Vorsatz bei § 266a StGB eine Kriminalisierung bei Statusverfehlungen tatsächlich vermeidet.

Weitreichende Konsequenzen möglich

Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten können nicht nur empfindliche Strafen für Individualpersonen und Geldbußen gegen Unternehmen nach sich ziehen, sondern auch die Eintragung im Wettbewerbsregister, das bei dem Bundeskartellamt eingerichtet worden ist. Mögliche Vergabesperren für Unternehmen und persönliche Haftung der Organe für vorenthaltene
Sozialversicherungsbeiträge bilden weitreichende außerstrafrechtliche Konsequenzen. Für den Ausschluss vom Wettbewerb um öffentliche Aufträge kann nach § 21 SchwarzArbG schon eine rechtskräftige Geldbuße von 2.500 Euro ausreichen.

Die Verteidigung muss in solchen Sachverhalten interdisziplinär erfolgreich sein, muss also ebenso steuerliche, sozialversicherungsrechtliche wie arbeitsrechtliche Aspekte im Blick behalten. Durch geeignete Maßnahmen der Contractor Compliance lässt sich Haftung für Unternehmen und deren Leitungsorgane maßgeblich reduzieren, auch, wenn es sich um eine in außergewöhnlicher Weise von Einzelfallentscheidungen geprägte Rechtsmaterie handelt.