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Von A bis Z

Zoll- & Außen­wirtschafts­strafrecht

Das Zoll- und Außenwirtschaftsstrafrecht ist sowohl von europäischen und internationalen Regelungen als auch von nationalen Normen geprägt und unterliegt einem sehr dynamischen Wandel. Das Zollstrafrecht folgt den nationalen steuerstrafrechtlichen Regelungen (§ 370 AO) und ist durch in der EU unmittelbar anwendbares materielles Zollrecht (Unionszollkodex und Durchführungsvorschriften) auszufüllen.

Neben der Verkürzung von Steuern und Abgaben (§ 370 AO) stehen die Delikte des Bannbruchs (§ 372 AO) Schmuggels (§ 373 AO).­­­­

Rechts­konformes Handeln häufig erschwert

Außenhandelsunternehmen haben bei der Durchführung ihrer Import- und Exportgeschäfte, bei Handels- und Vermittlungsgeschäften und natürlich im Kapital- und Zahlungsverkehr sämtliche außenwirtschaftsrechtliche Normen zu beachten, insbesondere Vorkehrungen zur Einhaltung von Embargovorschriften, zur Terrorismus- und Geldwäschebekämpfung etc. zu treffen.

Rechtskonformes Handeln wird erschwert durch Blankettgesetze und dynamische Verweisungen auf das Strafrecht ausfüllende Normen, die als bekannt vorausgesetzt werden. Entsprechend hoch ist das Risiko strafrechtlicher Verfolgung für Handelsunternehmen, aber auch für die Finanzindustrie, die u.a. bei der Vergabe von Krediten vielschichtigen außenwirtschaftsrechtlichen Restriktionen unterliegt.

Die Sanktionen gegen Russland offenbaren die Schwierigkeiten für den Normadressaten vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots. Sowohl im nationalen Recht als auch auf Ebene der EU gelten Boykottverbote, deren Verletzung wiederum strafrechtliche Folgen haben kann.

Besonders kritisch sind die Sorgfaltsanforderungen an Unternehmen und die Einführung einer Jedermannspflicht, Hinweise auf Embargoverstöße zu geben, zu sehen.